Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Werbegaben Wolfram Hitsch KG

1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

 

(1) Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(3) Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

(4) Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot:

(1) Die elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote von Wolfram Hitsch KG (HITSCH) stellen kein Angebot im Rechtsinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.

 

3. Mitwirkungspflichten:

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet nach dem Vertrag oder nach Treu und Glauben Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen.

(2) HITSCH ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist HITSCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung und Lieferzeit:

 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Österreich, solange nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Für alle Bestellungen erfolgt der Versand auf Kosten des Kunden.

(2) Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Käufer über.

(3) Genannte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit des genannten Zeitpunktes wird durch HITSCH ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Lieferzeit ist die Absendung ab Lager oder die Meldung der Abholbereitschaft maßgebend.

(4) HITSCH ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HITSCH berechtigt, für entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. HITSCH behält sich weitere Ansprüche vor.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung:

(1) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(2) Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

(3) Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

6. Preis:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von HITSCH ab Lager Österreich, ausschließlich Verpackung, Versendungskosten und Zölle. Etwaige Bankgebühren für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von HITSCH eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

(4) Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

7. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto):

(1) Sofern sich aus einer entsprechenden Vereinbarung oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

(3) Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen.

8. Verzugszinsen:

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt HITSCH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, einschließlich MwSt., der Forderung von HITSCH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

(3) Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

(4) Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(6) Bei Pfändungen oder sonstige Eingriffen Dritter hat der Kunde HITSCH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit HITSCH Klage gemäß § 37 EO erhaben kann.

10. Sonderfertigungen:

 

(1) Vom Besteller verlangte Muster, Fotos, Montagen oder Entwürfe gehen zu seinen Lasten: Die Produktionsfreigabe hat unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Bis zur schriftlichen Freigabe ruht die Fertigung des bestimmten Artikels. Der Kunde erklärt sich mit der Freigabe von digitalem Bildmaterial einverstanden.

(2) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Berechnung behalten HITSCH sich vor.

 

11. Rücksendungen:

 

(1) Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Genehmigung und Prüfung durch HITSCH angenommen. Die Annahme einer Rücksendung bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, wird HITSCH eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.

(2) Von HITSCH gelieferte Ware wird nicht zur Gutschrift zurückgenommen, außer wenn vorher das schriftliche Einverständnis von HITSCH eingeholt wurde, die gelieferte Ware standardisierte Lagerware darstellt und anderweitig verwendbar ist. Die Berechnung des Gutschriftbetrages erfolgt anhand einer Bewertung der zurückgenommenen Gegenstände unter Abzug der für den Auftrag und die Bearbeitung der Rücksendung entstandenen Bearbeitungskosten sowie etwaiger Aufwendungen für die Instandsetzung.

12. Abtretung:

 

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen HITSCH aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von HITSCH, die HITSCH bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern wird.

13. Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Wolfram HITSCH KG, Wiener Bundesstraße 63a, 5300 Hallwang bei Salzburg.

14. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug:

(1) Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

(2) Wird der Liefertermin fix vereinbart bedarf es keines Rücktritts bei Verzug; dessen Folgen treten automatisch ein.

 

 

15. Einseitige Leistungsänderungen:

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

16. Gewährleistung:

(1) Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

(2) Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(5) Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist HITSCH berechtigt dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, HITSCH einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

 

17. Schadenersatz:

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

18. Produkthaftung:

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

19. Aufrechnung:

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

20. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote:

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

21. Formvorschriften:

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

22. Rechtswahl:

(1) Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden mit Ausschluss des UN-Kaufsrechts.

(2) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

23. Elektronische Rechnungslegung:

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

 

 

24. Schlussbestimmungen:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

 

 

Werbegaben Wolfram Hitsch KG 2024